Satzung
Satzung der "Engagierten Jugend Neustadt (EJN)"
Stand: 15.08.2017
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen "Engagierte Jugend Neustadt".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.";
Der Verein wurde am 15.08.2017 errichtet.
§ 1 Nr. 3
Der Verein ist konfessionell und parteipolitsch neutral.
§ 1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 1 Nr. 6
Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege:
a) des Kulturellen Umfelds für Jugendliche
b) des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne der entsprechenden Bundes- und Landesgesetze
c) von Kunst und Kultur
d) der Hilfe für Geflüchtete
e) der internationalen Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
f) die allgemeine Förderung des Demokratischen Staatswesens
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Planung und Durchführung von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche.
b) der Durchführung eigener Maßnahmen und Unterstützung Dritter im Natur- und Umweltschutz.
c) die Planung und Durchführung von Kunst-Workshops.
d) die ehrenamtliche Beratung und Hilfe bei bürokratischen Angelegenheiten, durch Nachhilfeangebote für jugendliche Geflüchtete.
e1) die Planung und Durchführung von Aktionsreihen, mit bildungspolitischem Schwerpunkt, an Schulen.
e2) die Planung und Durchführung von multikulturellen Projekten in der Stadt Neustadt an der Weinstraße.
e3) die Planung und Durchführung von Ausstellungen mit einem Schwerpunkt auf die Völkerverständigung und den Abbau von Intoleranz.
f) die Durchführung und Planung von bildungspolitischen Veranstaltungen mit einem Schwerpunkt auf Demokratieförderung und die Schaffung anderer Angebote im Bereich der nonformalen Bildung, deren Ziel es ist, Jugendliche zu mündigen Bürger*innen zu erziehen.
§ 2 Nr. 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Nr. 1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins in angemessenem Maße vertritt.
§ 3 Nr. 2
Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlich einzureichen.
§ 3 Nr.3
Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach dem Eingang.
§ 4 Mitgliederarten und Beitragsregelung
Der Verein unterscheidet seine Mitglieder in:
a) Aktive Mitglieder:
Mitglieder, die den von der Mitgliederversammlung des Engagierte Jugend Neustadt e.V. festgesetzten vollen Mitgliedsbeitrag bezahlen und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie besitzen Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte. Die aktive Mitgliedschaft wird am Ende des 27. Lebensjahres automatisch in eine Fördermitgliedschaft (siehe b)) überführt.
b) Fördermitglieder:
Mitglieder, die den von der Mitgliederversammlung des Engagierte Jugend Neustadt e.V. festgesetzten vollen Mitgliedsbeitrag bezahlen und das 27. Lebensjahr vollendet haben. Sie besitzen kein Stimmrecht bei der
Mitgliederversammlung, bei allgemeinen, außerordentlichen Versammlungen und bei der Wahl des Vorstandes. Der Zugang zu Vorstandsämtern ist ihnen verwehrt. Sie können keine Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung stellen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist jederzeit möglich und wird durch den Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand rechtskräftig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 6 Beiträge und Aufnahmegebühr
§ 6 Nr. 1
Über den jährlichen Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Nr. 2
Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
§ 6 Nr. 3
Mitglieder, die länger als einen Monat mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von einem weiteren Monat nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren nach § 5 einleiten.
§ 7 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Versammlungen gebunden, sofern diese unter Angabe des Datums protokolliert wurden.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollant zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Entlastung des Vorstandes.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens zweimal im Jahr, möglichst im zweiten und im vierten Quartal , soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Eine elektronische Übermittlung der Einladung ist, wenn das Mitglied nicht schriftlich Widerspruch einlegt, ebenfalls möglich.Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mindestens eines der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln, erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13, und 14 entsprechend.
§ 16 Haftung
Der Verein übernimmt für seine Mitglieder keine Haftung
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 17 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Frund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins in gleichen Teilen an folgende Organisationen
a) Arbeitskreis Humanitäre Hilfe für Asylbewerber e.V.
b) Médecins Sans Frontières e.V.
c) Armut und Gesundheit in Deutschland e.V.
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 15.08.2017 errichtet.
<Unterschriften der Gründungsmitglieder>